Privatparkplatz Vögelinsegg

Parkplatzordnung

Mit der Benutzung des Parkplatzes Vögelinsegg gelten diese Bestimmungen als angenommen.

Nutzungsbestimmungen

  • Die Benutzung des Parkplatzes Vögelinsegg ist gebührenpflichtig.

  • Ein Parkticket ist täglich von 00:00 bis 24:00 gemäss dem Tarif, der an der zentral aufgestellten Parkuhr angebracht ist, zu lösen.*

  • Das Parkticket ist im Voraus für die gewünschte Parkdauer und unmittelbar nach dem Besetzen eines Parkfelds zu bezahlen.**

  • Als Alternative zum Parkticket kann auch eine kostenpflichtige Dauerparkkarte genutzt werden.

  • Das Parkticket oder die Dauerparkkarte ist von aussen gut lesbar hinter die Windschutzscheibe zu legen.

  • Das Parken ohne gültiges Parkticket oder gültige Dauerparkkarte ist unrechtmässig und kann polizeilich angezeigt werden.***

  • Das Befahren, Parken und Begehen der Parkplatzes Vögelinsegg erfolgt freiwillig und auf eigenem Risiko. Die Eigentümer und Betreiber des Parkplatzes übernehmen keine Haftung für Unfälle oder Schäden irgendwelcher Art.

  • Ein Parkticket ist auch bei Regen oder Schneefall zu lösen.

* Lässt sich, aus welchen Gründen auch immer, an der Parkuhr kein Parkticket ausgeben, so ist dies den Eigentümern / Betreibern umgehend mitzuteilen, damit die betroffenen Fahrzeuge bei einer allfälligen Kontrolle nicht angeschrieben werden. Die Mitteilung kann telefonisch, per SMS und WhatsApp(Kontaktangaben unter Impressum) erfolgen oder handschriftlich auf einem Notizzettel vermerkt werden, welcher anstelle des Parktickets zu hinterlegen ist.
** Es kann nur mit Schweizer Franken- und/oder Euro-Münzen an der Parkuhr bezahlt werden. Parkingbezahldienste wie beispielsweise 'parkingpay' oder 'easypark', das Schweizer Zahlungssystem 'TWINT', das Debitkartensystem 'V Pay' oder Kreditkarten wie beispielsweise Visa können nicht zur Bezahlung der Parkgebühr verwendet werden.
*** Gemäss gerichtlichem Verbot ER1 15 139 für die Liegenschaft 108 in Speicher: Parkieren ohne gültiges Parkticket oder gültige Parkkarte ist unter Androhung einer Busse bis CHF 2'000.00 verboten. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen, 3. November 2015.
Hinweis Parking-Kontrollen: Das Abstellen von Fahrzeugen, das Lösen eines Parkingtickets oder der Ablauf der bezahlten Parkdauer wird nicht überwacht. Abgestellte Fahrzeuge werden jedoch regelmässig zu unterschiedlichen Zeiten kontrolliert. Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Kontrolle kein gültiges Parkticket aufweisen, werden angeschrieben.

Erweiterte Bestimmungen

  • Der Parkplatz kann allgemein für das befristete Abstellen von Personen- und Nutzfahrzeugen, Motorräder oder Anhängern benutzt werden.

  • Die maximale ununterbrochene Parkdauer ist 48 Stunden.

  • Ein Nachzahlen innerhalb der Gültigkeitsfrist eines Parktickets ist erlaubt, so lange die maximale Parkdauer nicht überschritten wird.

  • Parktickets sind nicht übertragbar. Noch gültige Parktickets dürfen beim vorzeitigen Verlassen des Parkplatzes nicht an neu ankommende Fahrzeuge weitergeben werden und neu ankommende Fahrzeuge dürfen bereits verwendete Parktickets, auch wenn diese noch gültig sind, nicht annehmen und verwenden.

  • Für das regelmässige Abstellen von Fahrzeugen kann eine Dauerparkkarte gelöst werden.

  • Fahrzeuge dürfen maximal so lang und breit sein wie es in einem Parkfeld Platz hat, ohne die Ein- und Ausfahrt oder das Ein- und Aussteigen von benachbarten Fahrzeugen zu behindern.

  • Unmittelbar nach dem Besetzen eines Parkfelds und während des Parkens sind der Motor und das Hauptlicht abzustellen (keine unnötigen Lärm- und Abgasemissionen oder Bescheinen der gegenüberliegenden Liegenschaften am Abend).

  • An der Parkuhr und an den Verkehrsschildern auf dem Parkplatz dürfen keine eigene Abdeckungen, Schilder oder Kleber angebracht werden.

  • Es besteht kein Anspruch auf eine Schneeräumung des Parkplatzes.

  • Auf dem Parkplatz darf kein Abfall entsorgt werden.

Bestimmungen Dauerparkkarten

  • Standard Dauerparkkarten lassen sich für maximal ein Fahrzeug, Wechsel-Dauerparkkarten für maximal zwei verschiedene Fahrzeuge eines Autohalters, Gemeinschaft-Dauerparkkarten für maximal zwei verschiedene Fahrzeuge von zwei Autohaltern, jedoch immer nur für ein Fahrzeug aufs Mal verwenden.

  • Eine Dauerparkkarte ist mindestens zwei Wochen vor dem Start ihrer Gültigkeitsfrist zu beantragen und spätestens bis zu diesem Datum zu bezahlen.

  • Es sind nur eine begrenzte Anzahl Dauerparkkarten verfügbar. Wenn das Kontingent an Dauerparkkarten ausgeschöpft ist, können Anträge auf Wunsch auf eine Warteliste übernommen werden.

  • Dauerparkkarten können innerhalb ihrer Gültigkeitsfrist auf andere Fahrzeuge übertragen werden. Der Übertrag wird mit einer einmaligen Administrationsgebühr von CHF 40.00 pro Dauerparkkarte dem Halter / der Halterin des neuen Fahrzeugs verrechnet. Die nicht mehr benutzte Dauerparkkarte ist vorgängig zu retournieren.

  • Dauerparkkarten können innerhalb ihrer Gültigkeitsfrist zurück gegeben werden. Bei der Rückgabe wird eine einmalige Administrationsgebühr von CHF 40.00 pro Dauerparkkarte vom Rückerstattungsbetrag abgezogen. Der Rückerstattungsbetrag berechnet sich pro rata gemäss den benutzten Monaten/Tagen zum Monats-/Tagespreis einer Dauerparkkarte.

  • Dauerparkkarten können maximal einmal im Monat und zeitlich begrenzt für maximal eine Woche für Ersatzfahrzeuge verwendet werden, sofern das Ersatzfahrzeug für die bestehende Dauerparkkarte vorgängig angemeldet wurde.

  • Parkplätze sind Dauerparkern nicht fix zugeteilt, sondern werden auf der Basis 'es hät, solangs hät / first come, first served' zur Verfügung gestellt.

  • Werden Dauerparkkarten von Hand geändert, kopiert oder sonst missbräuchlich verwendet, können die Eigentümer / Betreiber des Parkplatzes Vögelinsegg diese unverzüglich kündigen. Die Dauerparkkarte wird somit ungültig, die nicht benutzte Zeit wird gemäss der Regelung für die Rückgabe von Dauerparkkarten gehandhabt.

Bestimmungen zur Winterbenutzung

  • Der Parkplatz Vögelinsegg wird im Winter regelmässig, den Wetterbedingungen entsprechend, von Schnee geräumt und möglichst umweltschonend gegen Eisbildung gesalzen. Trotzdem ist wegen seiner leichten Hanglage bei Eis und Schnee besondere Vorsicht wegen Ausrutschgefahr geboten.

  • Das sichere Befahren, Parken und Begehen des Parkplatzes Vögelinsegg unterliegt der persönlichen Verantwortung, die Eigentümer und Betreiber übernehmen keine Haftung für irgendwelche Unfälle oder Schäden.

  • Allfällige Anweisungen für die Schneeräumung sind zu befolgen.

Bestimmungen zum Skiliftbetrieb

  • Gäste und Personal des Skilift Vögelinsegg müssen regulär ein Parkticket lösen.

  • Das Parkticket ist unmittelbar nach dem Parken zu bezahlen und bevor man/frau sich für das Skifahren bereit macht.

  • Die gelöste Parkdauer muss auch die Vorbereitungszeit zur Abfahrt nach dem Skifahren abdecken.

  • An der Parkuhr und den Verkehrsschildern auf dem Parkplatz dürfen keine eigenen Schilder angebracht werden.

Spezielle Hinweise

  • Der Parkplatz ist wegen seiner leichten Hanglage nur bedingt für das Abstellen von Campingbusen oder kleinen, kompakten Wohnmobilen geeignet.

  • Die Eigentümer / Betreiber des Parkplatzes Vögelinsegg können den Tarif für ein Parkticket und die Preise für Standard und Wechsel-Dauerparkkarten jeder Zeit frei, entsprechend aktuellen Marktgegebenheiten anpassen.

  • Für den Parkplatz Vögelinsegg gilt folgendes Bussverfahren.

  • In den Häufig gestellte Fragen (FAQ) sind ergänzende Informationen zur Parkplatzordnung beziehungsweise der Parkplatzbenutzung zusammengefasst.

Siehe auch Parken, Dauerparken

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