Privatparkplatz Vögelinsegg

Bussverfahren

Auf dem Parkplatz Vögelinsegg kommt ein in der Schweiz allgemein angewendetes, pragmatisches Bussverfahren bei Privatparkplätzen zum Einsatz: Widerhandlungen gegen die Parkplatzordnung werden als einfaches Vergehen angesehen, welches die fehlbaren Fahrzeughalter / Lenker mit dem Bezahlen einer Umtriebsentschädigung ablösen können. Mit der betrags- und fristgerechten Bezahlung der Umtriebsentschädigung vermeiden die fehlbaren Fahrzeughalter / Lenker die unangenehme Konsequenz, von den Eigentümern / Betreibern des Parkplatzes für die erfasste(n) Übertretung(en) polizeilich angezeigt werden zu können. [1,2]

Umtriebsentschädigung Parkplatz Vögelinsegg
  • Der minimale Betrag einer Umtriebsentschädigung für den Parkplatz Vögelinsegg beträgt CHF 20.00. Das ist die Hälfte einer einfachen Ordnungs-/Verkehrsbusse gemäss Bussenliste 741.031 OBV.

  • Je nach Art / Umfang der Übertretung kann der Maximalbetrag der Umtriebsentschädigung bis zu CHF 60.00 betragen.

  • Die Umtriebsentschädigung ist spätestens bis zur Zahlungsfrist, welche auf dem Couvert der Umtriebsentschädigung angegeben ist, in bar oder per E-Banking oder bei der Post zu bezahlen.

  • Der zu bezahlende Betrag in bar ist in dem Couvert der Umtriebsentschädigung in den grauen Briefkasten, der unten links im Schutzrahmen der Parkuhr montiert ist, einzuwerfen.

  • Eine Alternative zur direkten Barzahlung ist das Bezahlen per E-Banking oder bei der Post mit dem im Couvert der Umtriebsentschädigung beigelegtem Einzahlungsschein.

  • Bei der Bezahlung in bar kann, sofern gewünscht, mit der Angabe einer E-Mailadresse auf der Rückseite des Umtriebsentschädigungs-Couverts eine Zahlungsbestätigung angefordert werden.

  • Das Bezahlen per E-Banking oder Einzahlungsschein wird mit einer einmaligen Administrationsgebühr von CHF 5.00 zusätzlich zum Betrag der Umtriebsentschädigung dem Halter / der Halterin des Fahrzeugs verrechnet.

  • Es besteht keine Zahlungspflicht für die Umtriebsentschädigung.

  • Wird die Umtriebsentschädigung betrags- und fristgerecht bezahlt, verzichten die Eigentümer / Betreiber des Parkplatzes Vögelinsegg freiwillig auf eine polizeiliche Anzeige der oder den Widerhandlungen gegen die Parkplatzordnung. Dieser freiwilliger Verzicht kann jedoch bei widrigen Umständen aufgehoben werden.

  • Der Betrag der Umtriebsentschädigung schliesst das entgangene Entgelt der Parkplatzbenutzung mit ein.

  • Wird die Umtriebsentschädigung nicht beziehungsweise nur teilweise und/oder nicht fristgerecht bezahlt, können die Eigentümer / Betreiber des Parkplatzes Vögelinsegg eine entsprechende Privatanzeige zur oder zu den Widerhandlungen gegen die Parkplatzordnung bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden einreichen.*

  • Zu Dokumentations- beziehungsweise Nachweiszwecken wird ein Foto des Armaturenbretts ohne Parkticket, alternativ des Parktickets bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit, des Fahrzeugs mit erkennbarem Kennzeichen, der Umtriebsentschädigung als solches und der Frontscheibe nach Anbringung der Umtriebsentschädigung unter einem Scheibenwischer gemacht. Die Fotos werden gemäss den Datenschutzbestimmungen des Privatparkplatzes Vögelinsegg verwendet und gespeichert.

* Gestützt auf das gerichtliche Verbot ER1 15 139 für die Liegenschaft 108 in Speicher, Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen, 3. November 2015 (siehe auch Parkplatzordnung)..

Ordnungs-/Verkehrsbusse der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden
  • Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden erstellt anhand der eingereichten Privatanzeige zur oder zu den Widerhandlungen gegen die Parkplatzvordnung auf dem Parkplatz Vögelinsegg an den Fahrzeughalter beziehungsweise die Fahrzeughalterin des angezeigten Fahrzeugs eine reguläre Ordnungs-/Verkehrsbusse.

  • Den Betrag der Ordnungs-/Verkehrsbusse bestimmt die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden nach eigener Beurteilung der Widerhandlung gegen die Parkplatzordnung gemäss Privatanzeige und Bussenliste 741.031 OBV.

Wichtiger Hinweis
Die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden erstellt die Ordnungs-/Verkehrsbusse gemäss der eingereichten Privatanzeige. Sie führt aus diesem Grund keine Diskussionen mit den angezeigten Fahrzeughaltern über die angezeigte(n) Wiederhandlung(en) gegen die Parkplatzordnung des Parkplatzes Vögelinsegg und kann auch keine Auskünfte über das Zustandekommen der Privatanzeige geben. Es ist der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden auch nicht möglich, die Ordnung-/Verkehrsbusse zu stornieren. Sämtliche Nachfragen zu Ordnungs-/Verkehrsbussen betreffend dem Parkplatz Vögelinsegg sind an die Eigentümer / Betreiber des Parkplatzes Vögelinsegg zu richten.

1. SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO), 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot, Art. 258 Grundsatz.
2. Das Bundesgericht hat mit den Entscheiden 6S.77/2003 vom 06.01.2004 und 6B.192/2014 vom 13.11.2014 die gesetzliche Grundlage für das Ausstellen von Umtriebsentschädigungen geschaffen. Damit ist das Vorgehen in der Schweiz grundsätzlich rechtsmässig und erfüllt nicht den Tatbestand einer Nötigung. Gestützt auf 6S.77/2003 wird eine Umtriebsentschädigung von bis zu CHF 60.00 als angemessen angesehen und festgehalten, dass private Parkplatzeigentümer / -betreiber einen Anspruch auf eine Aufwandentschädigung sowie dem entgangenen Entgelt wegen der unbefugten Benutzung des Parkplatzes haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine Anzeige bei der Polizei gemacht wird oder nicht.

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