Privatparkplatz Vögelinsegg

Bussenliste 741.03 OBV

Auszug Bussenliste Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr*

Artikel

Wortlaut

Busse in CHF

200

Überschreiten der zulässigen Parkzeit (Art. 48 Abs. 8 SSV)

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

202

Nicht oder nicht gut sichtbares Anbringen

 

1.

der Parkscheibe am Fahrzeug (Art. 48 Abs. 4 und 10 SSV)

40

2.

des Parkzettels am Fahrzeug (Art. 48 Abs. 7 und 10 SSV)

40

203.1-.3

Nichtingangsetzen der Parkuhr (Art. 48 Abs. 6 SSV)

40

255

Parkieren auf einer Parkverbotslinie (Art. 79 Abs. 4 SSV)

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

256

Parkieren auf einem Parkverbotsfeld (Art. 79 Abs. 4 SSV)

 

a.

bis 2 Stunden

40

b.

um mehr als 2, aber nicht mehr als 4 Stunden

60

c.

um mehr als 4, aber nicht mehr als 10 Stunden

100

* Gemäss 741.031 Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 4. März 1996 (Stand am 7. Mai 2017).
Dieser Auszug aus der Bussenliste enthält nur eine kleine Auswahl und dient lediglich als Beispiel beziehungsweise zur allgemeinen Information. Verbindlich und rechtsgültig sind allein die offiziellen gesetzlichen Dokumente sowie die Bestimmungen und Anwendungen der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden zu Ordnungsbussen.

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